Satzung des „Han Kook“ Linnich e.V.
§1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen Han Kook Linnich im folgenden Verein genannt
2 Der Verein hat seinen Sitz in Linnich und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich eingetragen.
3 Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
1. Der Verein betreibt die koreanische Kampfkunst Taekwondo als Körper- und Geisteskultur. Insbesondere bezweckt er eine allumfassende sportliche Ausbildung des Taekwondo in Theorie und Praxis. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinstätigkeit
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Gewährleistung von regelmäßigen, geordneten Trainingsstunden.
2. Vermittlung von Taekwondo spezifischen Techniken und Taekwondo-Disziplinen in Theorie und Praxis durch qualifizierte Trainer.
3. Durchführung von Gürtelprüfungen.
4. Abhalten von Lehrgängen und Wettkämpfen.
5. Teilnahme an Lehrgängen und Wettkämpfen.
6. Durchführung von Versammlungen und Vorträgen.
7. Vermittlung von landesspezifischen Unterschieden im Taekwondo
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die:
1. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist (betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit).
2. Im Privat- sowie Berufsleben untadelig ist,
3. Einen gesunden Lebenswandel führt.
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein trainierenden Sportler; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Trainings betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vortand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu präsentieren und zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiven Mitgliedschaft auf passiver Mitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung drei Monate vor der Beendigung dem Vorstand mitgeteilt werden.
Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.
§7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren ist die jeweilig gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für des abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnungspunkte an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- b.B.Wahl des Vorstands,
- b.B. Wahl von zwei Kassenprüfern
- Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge – auch während Mitgliederversammlungen gestellte Anträge –
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§10 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive, passive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich oder bei Minderjährigen von dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden kann.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel - Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzende/er
- ein stellvertretende/er Vorsitzende/er
- ein Kassenwart
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart. Jeder ist alleine gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf dies Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6. Der Vorstand haftet nicht mit seinem privaten Vermögen.
§12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Gründungsversammlung am 16.07.2004 beschlossen.